Neue Bestimmungen ab Herbst 2025
Die Landwirte in Deutschland müssen sich im kommenden Jahr auf weitere Einschränkungen beim chemischen Pflanzenschutz einstellen. Wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) jetzt mitteilte, werden zurzeit die zugelassenen Anwendungen acetamipridhaltiger Pflanzenschutzmittel überprüft, die von den kommenden Rückstandshöchstgehaltsabsenkungen betroffen sein können.
Über das Ergebnis der Prüfung werden die betroffenen Zulassungsinhaber laut BVL über eine Anhörung informiert. Anwendungen, bei denen auf Basis der vorliegenden Rückstandsdaten die neu festzusetzenden Rückstandshöchstgehalte nicht sicher eingehalten werden könnten, würden widerrufen.
Das Bundesamt geht davon aus, dass die nationale Verordnung zur Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid im ersten Quartal 2025 veröffentlicht wird. Die neuen Rückstandshöchstgehalte werden sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig. Vorher legal erzeugte Ware darf aber noch abverkauft werden.
Mit der Verordnung werden laut BVL für 38 landwirtschaftliche Produkte die zulässigen Rückstandshöchstgehalte von Acetamiprid gemäß der EU-Verordnung beziehungsweise den Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gesenkt. Dazu gehören Äpfel, Birnen, Kirschen, Keltertrauben, diverse Beerenarten, Fruchtgemüse, Kohlgemüse, Salate, Spinat, Mangold und Spargel.
Bei den acetamipridhaltigen Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um Insektizide. Der Wirkstoff gehört zur Gruppe der Neonikotinoide. Im Januar dieses Jahres war die Zulassung eines Mittels mit Acetamiprid für verschiedene Anwendungen im Gewächshaus widerrufen worden. AgE