08.10.2024

Bund besteht auf Absenkung in 2024

Die Bundesregierung lehnt die Länderforderung ab, auf die geplante Absenkung des Durchschnittssatzes für pauschalierende Landwirte noch in diesem Jahr zu verzichten. Das geht aus der Gegenäußerung zu der Stellungnahme hervor, die der Bundesrat Ende September zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 abgegeben hat. Darin begründet die Regierung ihre Position mit dem EU-Recht. Danach dürfe der Durchschnittssatz nicht dazu führen, dass pauschalierende Landwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über eine Mehrwertsteuervorbelastung hinausgehen. Sollte die Anpassung für 2024 bewusst unterbleiben, würde das der Regierung zufolge dem Verbot der Überkompensation widersprechen. Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) reagierte enttäuscht.
"So begrüßenswert der Bundesratsbeschluss war, so unverständlich und praxisfern ist die Gegenäußerung der Bundesregierung", so DRV-Geschäftsführerin Birgit Buth gegenüber AGRA Europe. Wenn das Verbot der Überkompensation wirklich der Grund für eine Senkung des Umsatzsteuersatzes für wenige Wochen im Jahr 2024 sei, dann sei nahezu unerklärlich, warum die Senkung zum 1. Januar des Jahres 2024 aus dem Wachstumschancengesetz bewusst gestrichen wurde. "Dann hätte diese Streichung auch nicht erfolgen dürfen", argumentiert die Rechtsanwältin. Da könne es auf einen Monat mehr oder weniger nicht ankommen. Stattdessen führe die Bundesregierung mit der unterjährigen Senkung "in Bürokratiemonster" ein.
Keine Abhilfe
Prüfen will die Bundesregierung allerdings den Ländervorschlag, künftig von der in der Brüsseler Mehrwertsteuer-Richtlinie eingeräumten Rundungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Bundesrat geht davon aus, dass damit teilweise auf jährliche Änderungen der Vorsteuerpauschale verzichtet und der Bürokratieaufwand minimiert werden könnte. Zumindest könnte seiner Auffassung nach die gezielte Anwendung der Rundungsregelung zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe die zusätzlichen Belastungen für die Betroffenen verringern. Die Bundesregierung gibt zu bedenken, dass der Durchschnittssatz nach aktueller Rechtslage auf eine Nachkommastelle kaufmännisch zu runden sei.
Zwar sei die Absicht begrüßenswert, künftig von der Rundungsmöglichkeit bei der Berechnung des Steuersatzes gemäß Artikel 298 der Brüsseler Mehrwertsteuer-System-Richtlinie Gebrauch zu machen, stellte der DRV hierzu fest. Für die Probleme der aktuellen Absenkung schaffe das jedoch keine Abhilfe. AgE

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